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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 55/07
Rechtsgebiete: StGB, GVG
Vorschriften:
StGB § 51 Abs. 1 S. 1 | |
StGB § 67 Abs. 4 | |
StGB § 67 Abs. 4 S. 1 | |
GVG § 121 Abs. 1 lit. a | |
GVG § 121 Abs. 1 lit. b | |
GVG § 121 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
1 Ws 55/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Strafvollstreckungssache
hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick und die Richterin am Oberlandesgericht Michalski
am 16. April 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 14. Dezember 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.
Das Rechtsmittel, mit dem der Verurteilte seine zuvor geltend gemachten Einwände gegen die Berechnung gegen ihn erkannter Strafen weiterverfolgt, bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der ausführlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 15. März 2007, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ohne Erfolg. Insbesondere entspricht es auch der Rechtsauffassung des Senats, dass in Fällen, in denen - wie hier - im selben Urteil neben einer Freiheitsstrafe die (vorab zu vollziehende) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet worden ist, zunächst gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB die vor Beginn des Maßregelvollzuges (zudem) erlittene Untersuchungshaft und erst danach gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 StGB die Dauer des Maßregelvollzuges auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wobei für die letztgenannte Anrechnung nur noch der durch die frühere Untersuchungshaft noch nicht erledigte Rest bis zu insgesamt zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Verfügung steht (OLG Frankfurt am Main NStZ RR 1996, 380; OLG Hamm NStZ RR 1996, 381; OLG Nürnberg NStZ RR 1997, 265; OLG Stuttgart NStZ RR 2002, 191; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357; a.A.: OLG Celle StV 1997, 477; NStZ RR 2006, 388; OLG Düsseldorf StV 1996, 47; NStZ RR 2006, 251; LG Wuppertal StV 1996, 329). Die entsprechende Reihenfolge der Anrechnung - Untersuchungshaft vor Maßregelvollzug - folgt aus § 51 Abs. 1 S.1 StGB, nach dem die im hier zugrunde liegenden Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 16. Juli 1999 (10 Ls 707/98) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bereits mit Rechtskraft dieser Entscheidung (am 29. Oktober 1999) im Umfang der Untersuchungshaft als verbüßt galt, während sich der Rechtsmittelführer erst anschließend in der Zeit vom 13. März 2000 bis 22. August 2002 und vom 14. Januar 2005 bis 10. November 2005 im Maßregelvollzug befunden hat. Eine vollständige Anrechnung der (überschießenden) Maßregeldauer ist auch von Verfassungswegen nicht geboten (BVerfG NStZ 1998, 77; vgl. im übrigen BVerfG NStZ 1995, 175); sie liefe davon abgesehen dem normativen Zweck der in § 67 Abs. 4 StGB getroffenen Anrechnungsregel zuwider, die Bereitschaft des Verurteilten zu fördern, an seiner Rehabilitation mitzuarbeiten, weil nur bei entsprechender Anrechnung die Vollstreckung eines im Verhältnis zur verhängten Strafe noch bedeutsamen Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, umgekehrt aber kein Anreiz bestünde, wenn das "aussetzungsfähige" Drittel infolge einer nachrangigen Anrechnung von Untersuchungshaft auf eine lediglich unbedeutende Zeitspanne reduziert oder die Reststrafe vollständig "aufgezehrt" werden würde (vgl. OLG Hamm NStZ RR 1996, 381 u.H.a. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 67 Rz. 5). Die Sache ist entgegen der Rechtsansicht des Verurteilten schließlich auch entscheidungsreif. Handhabe für eine Aktenvorlage an den Bundesgerichtshof hat der Senat nicht, da kein Fall des § 121 Abs. 1 lit. a, b, Abs. 2 GVG vorliegt. Es hat danach zunächst bei der Vollstreckung weiterer Strafhaft gegen den Rechtsmittelführer zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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